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Rechtliche & finanzielle Rahmenbedingungen

Embryonenschutzgesetz

Im Embryonenschutzgesetz hat die Bundesregierung den juristischen Rahmen der Fortpflanzungsmedizin genau beschrieben.

Ziel des Gesetzes ist es, den gewissenhaften Umgang mit entstehendem menschlichem Leben zu regeln und Missbrauch zu verhindern.

Übernahme der Kosten

Darüber hinaus regeln die „Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung” (gemäß Sozialgesetzbuch V; § 27a, § 92 und § 135) die Pflicht der gesetzlichen Krankenkassen, Kosten für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (teilweise) zu übernehmen.

Bei hinreichender Erfolgsaussicht werden 50 Prozent der Behandlungskosten Übernommen:

  • Insemination im Spontanzyklus
    (auch mit Clomifen) bis zu achtmal
  • Insemination nach hormoneller Stimulation
    (FSH/HMG) bis zu dreimal
  • IVF (In-vitro-Fertilisation)
    bis zu dreimal 
  • ICSI (Intracytoplasmatische Spermieninjektion)
    bis zu dreimal

Voraussetzung für die Kostenerstattung:

  • Die Maßnahme muss nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein.
  • Nach ärztlicher Feststellung muss hinreichende Aussicht bestehen, dass durch die Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird.
  • Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein.
  • Es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden.
  • Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten lassen und von dem Arzt an einen der Ärzte oder eine Einrichtung überweisen lassen, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.
  • Leistungen werden nur für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren und für Männer zwischen 25 und 50 Jahren übernommen.
  • Leistungsvoraussetzung ist, dass beide Ehegatten HIV-negativ sind und, dass bei der Frau ein ausreichender Schutz gegen eine Rötelinfektion besteht.
  • Nach einer Sterilisation besteht kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
  • Vor Behandlungsbeginn ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
  • Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, die über eine künstliche Befruchtung hinaus gehen, z. B. Kryokonservierung befruchteter Eizellen.

Diagnostik

Alle Kosten, die im Rahmen der Diagnostik entstehen, werden von den Krankenkassen vollständig übernommen.

Eigenanteil

Bei Kosten, die durch die Behandlung entstehen, wird ein Eigenanteil von 50 Prozent gefordert. Diese Kosten beinhalten ärztliche Leistungen, Laborkosten und Medikamente.

Privatpatient*innen

Bei privatversicherten Paaren oder Patientinnen und Patienten muss die Kostenübernahme individuell geklärt werden, die Regelungen sind hier unterschiedlich.

Kosten für Medikamente

Ein wesentlicher Anteil der entstehenden Kosten wird durch die zu verabreichenden Medikamente verursacht. Da aber der Medikamentenbedarf erheblich variiert, können die im Folgenden genannten Zahlen lediglich als Orientierung dienen.

Geschätzte Kosten pro Zyklus:

  • Intrauterine Insemination ohne Stimulation: ca. 125 EUR*
  • Intrauterine Insemination mit Stimulation: ca. 500 EUR*
  • IVF: ca. 1.500 EUR*
  • ICSI: ca. 1.800 EUR*
  • Kryoembryotransfer ohne Stimulation ca. 400 EUR

 * Eigenanteil, falls 50 Prozent der Kosten durch die Krankenkasse übernommen werden.

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